Ferienwohnungen
1. Austattung
Alle Ferienwohnungen verfügen über eine Küchenkombination und sind mit Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs ausgestattet. Bei den Schlafmöglichkeiten gibt es folgende Varianten: Doppel-/Einzelbetten, Ausziehliege, Etagenbetten.
Nicht alle Ferienwohnungen sind abgeschlossene Wohneinheiten, z.B. liegen bei wenigen Wohnungen die dazugehörigen Sanitäranlagen außerhalb (über Flur).
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht jede Wohnung und die darin befindliche Einrichtung im Detail beschreiben können. Reinigungsgeräte stehen zur Verfügung. Spül- und Putzmittel sind nicht vorhanden.
In erster Linie sind die Ferienwohnungen für Familien eingerichtet. Bei Nutzung mit mehreren Erwachsenen bitten wir, dies zu bedenken, insbesondere bei der Mitnahme von Nichtmitgliedern.
Für Kinder bis etwa drei Jahre können auf Anfrage in einigen Ferienwohnungen Kinderbetten zur Verfügung gestellt werden.
In den Ferienwohnungen steht WLAN zur Verfügung. Die Bereitstellung des WLAN-Netzes erfolgt durch verschiedene Betreiber.
2. Betreuer
Die Betreuer der Ferienwohnungen haben die Aufgabe, die Wohnung und die Einrichtung zu verwalten und zu betreuen; für persönliche Dienstleistungen stehen sie nicht zur Verfügung. Sollten Einrichtungsgegenstände fehlen oder beschädigt sein oder von Ihnen beschädigt werden, so ist dies unverzüglich dem Betreuer zu melden.
3. Antrag, Vergabe, Miete
Vermietet werden Ferienwohnungen an Mitglieder der Sozialwerke der Bundesverwaltungen.
Eine Mitnahme von Nichtmitgliedern, gegen Entrichtung eines höheren Übernachtungsgeldes, ist in der vom Mitglied genutzten Ferienwohnung möglich. Eine zusätzliche Ferienwohnung kann Nichtmitgliedern zur Verfügung gestellt werden, wenn 6 Wochen vor Anreise freie Kapazitäten im gleichen Objekt vorhanden sind. Die Buchungsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass das Mitglied an der Reise teilnimmt.
Für schwerbehinderte Mitglieder, die laut ärztlichem Attest Pflegepersonen benötigen, kann eine zusätzliche Ferienwohnung auch außerhalb der 6-Wochen-Regelung zur Verfügung gestellt werden.
Über die Aufnahme weiterer Personengruppen im Rahmen von internationalen Begegnungen (Freundschaftsverträgen) entscheidet der Vorstand.
Nicht aufgenommen werden kann, wer wegen ansteckender Krankheit oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung für seine Umgebung bedeuten kann.
Eine Wohnung ist nur mit einer Mindestanzahl von Übernachtungen buchbar. Die Anzahl der Übernachtungen wird in der aktuellen Broschüre „Das Magazin“ für jede Wohnung gesondert angegeben. Diese Mindestanzahl von Übernachtungen gilt für jede Person, die die Wohnung nutzt und wird entsprechend in Rechnung gestellt – auch wenn diese Anzahl der Übernachtungen tatsächlich nicht genutzt wird.
Die Wohnungen dürfen nur von den angemeldeten Personen in Anspruch genommen werden. Der Inhalt der Buchungsbestätigung ist verbindlich, Änderungen bedürfen der Genehmigung der Geschäftsstelle und werden mit 15,40 € Bearbeitungsgebühr berechnet.
Ist der Betreuer der Auffassung, dass die Ferienwohnung nicht buchungskonform genutzt wird, bspw. weil die Anreise vor dem angemeldeten Reisebeginn erfolgt oder nicht von den angemeldeten Personen bezogen worden ist, meldet er dies der Geschäftsstelle. Diese prüft den Sachverhalt durch Befragung des Mitglieds und des Betreuers. Erfolgt danach eine Nachberechnung, wird eine erhöhte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 70,00 € erhoben.
Im Einzelfall behält sich der Vorstand vor, das Mitglied gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe d aus dem Sozialwerk auszuschließen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Leistung des Sozialwerks besteht nicht. Insbesondere können zugewiesene Ferienwohnungen ohne Angabe von Gründen seitens des Sozialwerks storniert werden.
Anträge sind auf aktuellem Vordruck mindestens 5 Werktage vor Reiseantritt über die örtlichen Vertrauenspersonen an das Sozialwerk zu richten (Ruheständler reichen die Anträge direkt bei der Geschäftsstelle ein). Die Konditionen der Belegung der Ferienwohnungen ergeben sich aus der Objektbeschreibung in der Broschüre „Das Magazin“. Das Sozialwerk ist berechtigt, Daten gemäß den gültigen Datenschutzrichtlinien des Personalverwaltungssystems im Geschäftsbereich des BMVI zu verarbeiten und für Zwecke des Sozialwerks zu speichern. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht.
Die Anträge müssen vollständig ausgefüllt mit Angaben zur Gemeinnützigkeit (für Nichtmitglieder gesonderte Angaben) zu folgenden Terminen bei der Geschäftsstelle vorliegen:
Ab dem 1. Februar bis Beginn der 1. Haupt-Schulferienzeit | 15. September |
Für die Haupt-Schulferienzeit | 15. November |
Ab dem Ende der Haupt-Schulferienzeit bis 31. Januar | 15. April |
Für die Haupt-Schulferienzeit gelten die vom Vorstand festgesetzten Mietzeiten, von denen Abweichungen nicht möglich sind.
Die Vergabe der Ferienwohnungen erfolgt nach vom Vorstand festgelegten Vergabekriterien.
In allen Schulferienzeiten werden Familien mit behinderten und schulpflichtigen Kindern besonders berücksichtigt.
Die Mitglieder erhalten für jedes Jahr der Zugehörigkeit zum Sozialwerk fünf Punkte.
Bei aktiver Mitgliedschaft des Ehepartners/Lebensgefährten werden drei zusätzliche Punkte gewährt.
Für die Inanspruchnahme einer Ferienwohnung werden ab 5 Übernachtungen 5 Punkte abgezogen.
Die Übernachtungspreise werden vom Vorstand des Sozialwerks festgelegt. Leistungsänderungen behält sich der Vorstand vor.
Aus wirtschaftlichen Gründen werden die Buchungen so vorgenommen, dass die Ferienwohnungen durchgehend belegt werden können. An- und Abreise ist nicht am selben Tag möglich (Ausnahme: Gardasee und Prora). An- und Abreise an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich nicht möglich. Damit ergeben sich im Regelfall nur Anreisen von Dienstag bis Samstag und Abreisen von Montag bis Freitag. Durch Feiertage können sich die An- und Abreisetage verschieben.
In der Regel sind Ferienwohnungen/Ferienhäuser mit 6 und mehr Schlafplätzen, an 1 oder 2 Personen, erst 8 Wochen vor dem gewünschten Reisetag buchbar.
Nach einer telefonischen Reservierung muss der Antrag innerhalb von 14 Kalendertagen in der Geschäftsstelle vorliegen. Liegt der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht vor, wird die Reservierung aufgehoben.
Nach Beantragung und Vergabe der Ferienwohnung erhält das Mitglied eine Buchungsbestätigung mit Rechnung für den gebuchten Zeitraum.
Der Rechnungsbetrag ist spätestens zu dem in der Rechnung angegebenen Termin zu zahlen. Das Sozialwerk ist berechtigt, bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang, die Zuteilung der Ferienwohnung aufzuheben.
Die von den Gemeindeverwaltungen erhobenen Kurtaxen und Fremdenverkehrsabgaben sind am Ferienort zu zahlen.
Für eingebrachte Sachen haftet das Sozialwerk nicht.
4. Rücktritt
Kann eine Ferienwohnung nicht in Anspruch genommen werden, ist die Geschäftsstelle des Sozialwerks in Bonn unverzüglich schriftlich – vorab fernmündlich – zu verständigen.
Bei fristgerechter Stornierung der kompletten Reise (bis 31 Tage vor Reisebeginn) wird eine Gebühr von 15,40 € erhoben.
Erfolgt die Absage der kompletten Reise innerhalb 30 Tage vor Reisebeginn, wird der Mietbetrag nicht erstattet. Kann die Ferienwohnung in der zugewiesenen Zeit ganz oder teilweise weitervermietet werden, wird der Mietbetrag entsprechend ganz oder teilweise abzüglich 15,40 € Bearbeitungsgebühr erstattet.
Bei einer kurzfristigen Buchung (innerhalb der 30-Tage-Frist) und einer darauf folgenden Absage ist ebenfalls der gesamte Mietbetrag zu entrichten. Bei Teilstornierungen, die eine anderweitige Belegung nicht zulassen, wird keine Miete erstattet.
Der Abschluss einer privaten Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.
5. Mitnahme von Tieren
Die Mitnahme von Haustieren in Wohnungen des Sozialwerks ist nicht gestattet. In einzelne, mit einem Tiersymbol ausgewiesene Wohnungen (s. Spezifikation am Objekt), können Haustiere (max. 2) mitgenommen werden.
6. Anreise/Abreise
Der Betreuer ist rechtzeitig (in der Regel eine Woche vor Reisebeginn) über Ankunft und Uhrzeit unbedingt schriftlich/telefonisch zu unterrichten.
Bei Ihrer Reiseplanung bitten wir zu berücksichtigen, dass sich einige Urlaubsquartiere abgelegen von Ortschaften befinden.
Im Bayerischen Wald, Österreich und Südtirol beachten Sie bitte die jeweiligen Höhenlagen. In den Wintermonaten (ab November bis April) ist bei Anreise mit Pkw unbedingt Winterausrüstung erforderlich (z.B. Schneeketten).
Bitte informieren Sie sich vor Anreise auch über die örtlichen Witterungsverhältnisse.
Am Abreisetag ist die Ferienwohnung bis spätestens 10.00 Uhr zu verlassen.
Einige Quartiere haben besondere An-/Abreisezeiten. Bitte beachten Sie deshalb auch die "Besonderen Hinweise", die mit der Rechnung (siehe Rückseite) versandt werden.
7. Reinigen der Urlaubseinrichtung
Die Ferienwohnung einschließlich Nebenräumen (Aufenthaltsräume, Flure, Treppen, Toiletten, Bad, Dusche etc.) sind während des Aufenthalts vom Benutzer sauber zu halten.
Ferienwohnungen, die ohne Endreinigung angeboten werden, sind bei Abreise in einem Zustand zu verlassen, der eine Neubelegung durch den nachfolgenden Gast ohne Nachreinigung ermöglicht. Sollte eine Nachreinigung erforderlich sein, wird eine gesonderte Reinigungsgebühr im Nachhinein erhoben.
Bei Ferienwohnungen mit Endreinigung ist folgendes zu beachten:
Geschirr, Besteck, Töpfe, Herd, Spüle, Küchengeräte, Kühlschrank, Arbeitsfläche usw. sind zu reinigen. Des Weiteren ist der Müll zu entsorgen.
8. Wäsche
Ist Wäsche im Mietpreis enthalten, umfasst diese pro Person bei Ankunft: Bettwäsche und ein Handtuchpaket (1 x Duschtuch, 2 x Handtuch, 1 x Geschirrtuch). Für je angefangene 7 Übernachtungen wird 1 Handtuchpaket gestellt. Ab der 14. Übernachtung kann die Bettwäsche nach Absprache beim Betreuer getauscht werden; der Bettwäschewechsel ist selbst vorzunehmen.
Erholungsmaßnahmen
A. Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen, Sprachreisen
1. Auswahl
Erholungsbedürftigen Kindern unserer Mitglieder im Alter von 6 bis 17 Jahren ermöglicht das Sozialwerk die Teilnahme an Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen sowie an Sprachreisen.
Von der Teilnahme ausgeschlossen sind Kinder und Jugendliche, die wegen ansteckender Krankheiten oder aus anderen wichtigen Gründen eine Gefährdung für sich und/oder andere bedeuten. Es muss gewährleistet sein, dass sich die Kinder/Jugendlichen in das Gemeinschaftsleben einfügen und den Weisungen der Betreuer Folge leisten.
2. Verfahren
Das Mitglied beantragt beim Sozialwerk die Teilnahme des Kindes auf dem vorgegebenen Antragsformular. Für die Beantragung einer Kinder- und Jugenderholungsmaßnahme ist der Nachweis der Erholungsbedürftigkeit durch einen Arzt notwendig. Bei Sprachreisen entfällt der Nachweis der Erholungsbedürftigkeit.
Ein Rechtsanspruch auf eine Leistung des Sozialwerks besteht nicht.
Bei schulpflichtigen Kindern ist bei der Teilnahme an einer Freizeit während der Schulzeit eine Bescheinigung der Schule über die Befreiung vom Unterricht erforderlich.
Zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an einer Kinder- und Jugenderholungsmaßnahme ist der Nachweis einer abgeschlossenen privaten Haftpflichtversicherung für das teilnehmende Kind bzw. für den teilnehmenden Jugendlichen.
3. Reisen
Die Reiseangebote der Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen, Sprachreisen werden durch das Sozialwerk oder von seinen Kooperationspartnern durchgeführt. Nähere Informationen zu Ort und Reisezeit können dem Magazin „Auf und davon – Jugend unter sich …“ entnommen werden.
Die An- und Abreise der Teilnehmer wird vom Sozialwerk oder seinen Kooperationspartnern nur ab dem jeweils angegebenen Treffpunkt zum Reiseziel und zurück als betreute Gruppenreise organisiert. Die Kinder müssen zum Treffpunkt gebracht werden und sind dort nach der Reise wieder abzuholen.
Das Sozialwerk behält sich vor, bei Bedarf einen anderen Zustiegs- oder Abholort festzulegen.
Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass ist bei allen Auslandsreisen für den Teilnehmer generell erforderlich.
4. Kosten
Das Sozialwerk übernimmt die Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung und die Unfallversicherung während der Erholungsmaßnahme sowie die Reisebegleitung und die Fahrtkosten der Kinder ab Treffpunkt.
Der Elternanteil pro Kind wird vom Vorstand festgesetzt und mit der Ausschreibung bekannt gegeben. Zusatzbuchungen aus Leistungsangeboten unserer Kooperationspartner sind kostenpflichtig und werden auf den Elternanteil aufgeschlagen.
Bei Stornierung oder Umbuchung fallen dem Sozialwerk durch den Kooperationspartner Stornokosten an, die dem Mitglied in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,40 € erhoben. Die jeweiligen Stornierungskosten der Kooperationspartner können beim Sozialwerk erfragt werden.
Bei vorzeitiger Abreise wird vom Sozialwerk der Teilnehmerpreis nicht erstattet, es sei denn, der schwerwiegende Grund für den Reiseabbruch ist grob fahrlässig oder vorsätzlich durch das Sozialwerk oder seinen Kooperationspartnern herbeigeführt worden.
5. Verschiedenes
Die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen haben den Anordnungen der vom Sozialwerk oder seinen Kooperationspartnern beauftragten Reiseleiter vor Ort zu folgen. Teilnehmer, die sich durch ihr Verhalten als nicht gemeinschaftsfähig erweisen, sind von der anmeldenden Person auf eigene Kosten und Verantwortung nach Aufforderung unverzüglich abzuholen oder können vom Sozialwerk auf Kosten und Verantwortung der anmeldenden Person zurückgeschickt werden. Sämtliche dem Sozialwerk entstehenden Kosten werden der anmeldenden Person in Rechnung gestellt.
Das Sozialwerk schließt nach Erteilung seiner Zusage für alle Teilnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab.
Gerichtsstand ist Bonn.
B. Erholungsmaßnahmen für behinderte Kinder und Jugendliche
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen sowie Sprachreisen (Teil A) gelten für die Erholungsmaßnahmen für behinderte Kinder und Jugendliche (Teil B) entsprechend.
Im Einzelfall trifft das Sozialwerk individuelle Regelungen für die Durchführung der Erholungsmaßnahme.
Das anmeldende Mitglied kann beim Sozialwerk einen Antrag auf Bezuschussung der gewünschten Erholungsmaßnahme stellen. Vom Vorstand des Sozialwerks wird der Eigenanteil für die Teilnehmer nach Vorlage von Einkommensnachweisen individuell festgesetzt. Abgetretene Zuschüsse durch Ersatzpflege gem. §§ 39/42 SGB XI werden berücksichtigt.
Der Vorstand entscheidet über den vorlegten Antrag und teilt dem Antragsteller bei Genehmigung die Höhe des Eigenanteils, bei Ablehnung die Gründe hierfür mit.
C. Mütter, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kuren
Dem Mitglied kann ein Zuschuss zu einer von ihm geplanten Kurmaßnahme bewilligt werden. Dieser wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Einkommens-/Familienverhältnisse gewährt.
Hat das Mitglied die Kurmaßnahme bei einer Trägerorganisation beantragt, kann ein Antrag auf Bezuschussung unter Beifügung des Kurplanes und unter Angabe der genauen Kostenverteilung beim Sozialwerk gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet über den vorgelegten Antrag und teilt dem Antragsteller bei Genehmigung die Höhe des Zuschusses, bei Ablehnung die Gründe hierfür mit.
D. Organisierte Reisen
Das Sozialwerk bietet auch andere organisierte Reisen an (bspw. Angebote für die Altersgruppe 18 – 27 oder die Altersgruppe 50 plus).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen sowie Sprachreisen (Teil A) gelten für diese Erholungsmaßnahmen entsprechend.
Sonstiges
Kulturelle Betreuung
Zur Förderung der Betriebsgemeinschaften (Sport- und Musikgruppen, Fotogemeinschaften u.Ä.) bei den Dienststellen gewährt das Sozialwerk Zuschüsse. Voraussetzung ist dabei, dass 75 Prozent der Teilnehmer Mitglied im Sozialwerk sind. Die Anträge sind über die örtlichen Vertrauenspersonen an den Vorstand des Sozialwerks zu richten. Es können Zuschüsse bis zum Höchstbetrag von 385 € je Antrag bewilligt werden.
Deutscher Camping Club (DCC)
Das Sozialwerk ist kooperatives Mitglied des Deutschen Camping Clubs (DCC). Jeder Camper, der Mitglied des Sozialwerks ist, erhält auf Antrag (Antragsvordrucke sind bei den örtlichen Vertrauenspersonen erhältlich bzw. in Intranet/Internet abrufbar) von der Geschäftsstelle des Sozialwerks ein "Camping – Carnet - International (CCI)"; damit können die gleichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die der DCC seinen unmittelbaren Mitgliedern gewährt. Die Mitgliedschaft im Sozialwerk ist dabei von den örtlichen Vertrauenspersonen zu bestätigen.
Vorteile:
Das CCI wird für Mitglieder zu einem Preis von 3,60 € je Carnet angeboten.
Der DCC-Wirtschaftsdienst gibt alljährlich den DCC-Campingführer heraus, dieser kann beim DCC-Wirtschaftsdienst und Verlag GmbH, Postfach 40 04 28, 80704 München, formlos gegen Gebühr bestellt werden.
Gewährleistung für Leistungen des Sozialwerks
Gewährleistung
Bei auftretenden nicht unerheblichen Mängeln der Unterkunft oder bei der Durchführung sonstiger Leistungen des Sozialwerks können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Leistungsstörung beizutragen. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre etwaigen Beanstandungen unverzüglich der Betreuungsperson anzuzeigen.
Wird der Aufenthalt in unseren Ferienwohnungen oder die Teilnahme an einer sonstigen Erholungs- oder Kurmaßnahme erheblich beeinträchtigt und leistet das Sozialwerk innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Mietpreises (Minderung) verlangen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Im letztgenannten Fall schulden Sie dem Sozialwerk den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Mietpreises oder Eigenbeitrags, sofern diese Leistungen für Sie nicht völlig wertlos waren.
Haftung und Schadenersatz
Unbeschadet der Minderung oder Kündigung können Sie bei schwerwiegenden Leistungsstörungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den das Sozialwerk nicht zu vertreten hat.
Die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Mietpreis oder Eigenbeitrag beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
Datenschutz
Es gelten die aktuellen Datenschutzinformationen des Sozialwerks der BVV e.V. gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
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