Informationen

Satzung

Sozialwerk der Bundesverkehrsverwaltung e.V.

53175 Bonn, Robert-Schuman-Platz 1
beschlossen von der Vertreterversammlung am 19. Januar 1967
zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 8. Mai 2019 in Berlin

§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Sozialwerk der Bundesverkehrsverwaltung e.V.“, nachfolgend „Sozialwerk“ genannt. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 – Zweck des Vereins

  1. Das Sozialwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Es verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele. Zweck des Sozialwerks ist es, die Maßnahmen des Dienstherrn/Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger zu ergänzen und die Beschäftigten und ihre wirtschaftlich nicht selbstständigen Familienangehörigen in sozialer, gesundheitlicher und kultureller Hinsicht zu betreuen. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung und Durchführung von Maßnahmen auf den Gebieten Familien- und Erwachsenenerholung, Kinderkuren, Mütterkuren, Mutter-/Vater-Kind-Kuren, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen, Jugendbegegnungen im In- und Ausland, staats- und sozialpolitische Bildungsveranstaltungen sowie durch Förderung von Betriebssportgruppen und Gemeinschaftseinrichtungen der Beschäftigten.
  2. Das Sozialwerk führt seine Betreuungsmaßnahmen in eigenen Einrichtungen und in geeigneten, zumindest gleichwertigen Einrichtungen anderer Stellen durch. Einzelheiten hierzu legt der Vorstand in Richtlinien für die Tätigkeit des Sozialwerks fest.
  3. Die Tätigkeit des Sozialwerks ist selbstlos und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Die dem Sozialwerk zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich eventueller Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Bildung von Rücklagen ist nur für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zulässig.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sozialwerks und in ihrer Eigenchaft als Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Sozialwerks keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Sozialwerks entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Auf Leistungen des Sozialwerks besteht kein Rechtsanspruch
  6. Das Sozialwerk arbeitet mit allen Dienststellen der Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur, den in der Anlage 1 zur Satzung näher bezeichneten Stellen anderer juristischer Personen und ihren Personalvertretungen eng zusammen.

§3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Bundes.

§4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Sozialwerks können werden:
    1. Beschäftigte der Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur,
    2. ehemalige Beschäftigte der Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur nach dem Eintritt in den Ruhestand,
    3. die Ehegatten und hinterbliebene Ehegatten der unter a) und b) genannten Personen,
    4. Lebenspartner und hinterbliebene Lebenspartner der unter a) und b) genannten Personen, die in partnerschaftlicher Gemeinschaft mit einem Mitglied leben oder gelebt haben.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft auch anderer natürlicher oder juristischer Personen zulassen, insbesondere wenn deren Tätigkeit mit Aufgaben der Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur in unmittelbarem Zusammenhang steht. Absatz 1 Buchst. b - d gelten sinngemäß. Juristische Personen oder deren Beschäftigte dürfen jedoch nicht als Mitglied zugelassen werden, wenn die Besorgnis besteht, dass deren Aufnahme die jeweilige Leistungskapazität des Sozialwerks überschreiten würde oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialwerks nach § 2 auf andere Weise beeinträchtigen könnte. In besonderen Fällen kann der Vorstand beschließen, dass auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 natürliche Personen Mitglied werden oder bleiben können.
  3. Personen, die sich um das Sozialwerk besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Delegiertenversammlung (§ 10) die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§5 – Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle. Soweit Vertrauenspersonen in der zuständigen Ortsstelle tätig sind, ist die Beitrittserklärung über diese zu leiten.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf der Beitrittserklärung angegebenen Beitrittsdatum. Beginn des Beitritts ist immer der erste des Monats.

§6 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann, wenn die Erklärung mindestens drei Monate vorher dem Sozialwerk schriftlich zugegangen ist. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes dem Austritt zu einem früheren Zeitpunkt zustimmen,
    2. durch Tod,
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist,
    4. durch Ausschluss, den der Vorstand durch Beschluss mit sofortiger Wirkung verfügt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Sozialwerks der Bundesverkehrsverwaltung, anderer Sozialwerke oder der Bundesverwaltung und deren Einrichtungen schädigt oder schuldhaft gegen deren Belange verstößt, insbesondere wenn es den satzungsgemäßen oder sonstigen dem Sozialwerk gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vor Beschluss eines Ausschlusses sind dem betroffenen Mitglied die Gründe für diese Maßnahme mitzuteilen und damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch bei der Delegiertenversammlung zulässig, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.

§7 – Beitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, die der Höhe nach von der Delegiertenversammlung festgelegt werden.
  2. Mitglieder nach § 4 Abs. 2 leisten einen um den Bundeszuschuss erhöhten Beitrag.

§8 – Gliederung des Sozialwerks

  1. Das Sozialwerk ist in Anlehnung an den Aufbau der Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Bezirken in Ortsstellen gegliedert.
  2. Die Bezirke des Sozialwerks sind in Anlage 1, die Ortsstellen des Sozialwerks in Anlage 2 zur Satzung aufgeführt. Änderungen dieser Anlagen, die sich insbesondere aufgrund von Organisationsänderungen der Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur oder der nach § 4 Abs. 2 zugelassenen juristischen Personen ergeben, beschließt der Vorstand.

§9 – Organe

  1. Die Organe des Sozialwerks sind:
    1. die Delegiertenversammlung (§ 10),
    2. der Vorstand (§ 11),
    3. die Vertrauenspersonen (§ 12).
  2. Mitglied eines Organs kann nur werden, wer Mitglied des Sozialwerks ist.
  3. Die Mitarbeit in den Organen des Sozialwerks ist ehrenamtlich. Erforderliche Aufwendungen werden in angemessenem Rahmen erstattet.

§10 – Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Sozialwerks. Sie besteht aus den Delegierten der Bezirke (§ 8 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1) und je zwei vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Hauptpersonalrat bestellten Delegierten, die ebenfalls Mitglied des Sozialwerks sein müssen. Die Bezirke entsenden für je angefangene 1.000 Mitglieder eine Delegierte oder einen Delegierten, höchstens jedoch zwei Delegierte, für die Dauer von fünf Jahren. Die Delegierten und eine gleiche Zahl von stellvertretenden Delegierten werden von den Vertrauenspersonen der Bezirke aus ihren Reihen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
    1. alle Fragen des Sozialwerks und seiner Geschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung (z.B. Einführung neuer Leistungsgebiete),
    2. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    3. die Entlastung des Vorstands,
    4. die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das neue Geschäftsjahr,
    5. die Wahl der Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht bestellt werden (§ 11 Abs. 2), des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds jeweils für fünf Jahre (Wiederwahl ist zulässig),
    6. die Wahl von zwei Kassenprüfern jeweils für fünf Jahre (Wiederwahl ist zulässig),
    7. die Änderung der Satzung,
    8. die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 1 Buchst. f.
  3. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf mit einer Frist von einem Monat unter Übersendung der Tagesordnung einberufen. Sie muss mindestens einmal im Jahr stattfinden und darüber hinaus einberufen werden, wenn der Zusammentritt von einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beim Vorstand beantragt wird.
  4. Die Versammlung wird durch das vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied geleitet und beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
    1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit einem Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach Satz 3 einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, soweit mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
  5. Wird bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands die einfache Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Zur Änderung der Satzung des Sozialwerks bedarf es der Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
  7. Über die Delegiertenversammlung und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und der Person zu unterzeichnen, die mit der Protokollführung beauftragt ist.

§11 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen, und zwar aus:
    1. dem vorsitzenden Mitglied,
    2. dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied,
    3. fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
    Er leitet die Geschäfte des Sozialwerks und bedient sich hierbei einer Geschäftsstelle.
  2. Fünf Vorstandsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden von der Delegiertenversamm- lung für die Dauer von fünf Jahren gewählt, je ein Vorstandsmitglied und je ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Hauptpersonalrat bestellt.
  3. Der Vorstand wird vom vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands die Einberufung beantragen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Die Stellvertreter der bestellten Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht bei Abwesenheit der Vertretenen.
  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt oder bestellt sind.
  6. Die Vorstandsmitglieder können von der Stelle, die sie gewählt oder bestellt hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb der Wahlperiode rückt ein nach § 11 Abs. 2 gewähltes Ersatzmitglied für dessen restliche Amtszeit in das Amt nach. Bei Ausscheiden bestellter Vorstandsmitglieder rückt der jeweilige Vertreter nach.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch einzelnen Vorstandsmitgliedern besondere Verantwortungsbereiche zuweist.

§12 – Vertrauensperson

  1. Bei jeder Ortsstelle (§ 8 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2) sollen wenigstens eine Vertrauensperson sowie eine stellvertretende Vertrauensperson tätig sein. Der Vorstand kann außerdem aus organisatorischen Gründen die Wahl mehrerer Vertrauenspersonen zulassen.
    1. Wählbar sind nur die Mitglieder aus dem Kreis der bei den Ortsstellen Beschäftigten.
  2. Die Vertrauenspersonen haben folgende Aufgaben:
    1. die vom Vorstand oder seinen Beauftragten erteilten Aufträge zu erledigen,
    2. die Verbindung zu den Mitgliedern des Sozialwerks aufrechtzuerhalten, Auskünfte über die Arbeit, die Ziele und Leistungen des Sozialwerks zu erteilen und Wünsche sowie Anregungen entgegenzunehmen,
    3. mit den örtlichen Dienststellen, den in der Anlage näher bezeichneten Stellen anderer juristischer Personen und den Personalvertretungen eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten,
    4. die Wahl der Delegierten und stellvertretenden Delegierten des Bezirks nach § 10 Abs. 1 Satz 4, wobei auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 nur eine Vertrauensperson pro Ortsstelle wahlberechtigt ist.
  3. Die Vertrauenspersonen und ihre Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.
  4. Die Vertrauenspersonen oder stellvertretenden Vertrauenspersonen können aus wichtigem Grund auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder der Ortsstelle vom Vorstand abberufen werden.
  5. Scheidet eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson aus einer Ortsstelle aus, so erlischt zum selben Zeitpunkt ihre Funktion nach § 9 Abs. 1 Buchst. c als Organ des Sozialwerks. Die anstelle der ausgeschiedenen Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson gewählte Person nimmt ihre Funktion bis zum Ende der für die Ausgeschiedenen ursprünglich vorgesehenen Amtsdauer wahr.
  6. Die Aufgabe der Vertrauenspersonen für Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchst. b, sowie für hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner nach Buchst. c und d wird von der Geschäftsstelle des Sozialwerks wahrgenommen. Der Vorstand kann zusätzlich Seniorenbeauftragte einsetzen.

§12a – Wahlordnung

Die Einzelheiten zur Durchführung der Wahlen der Delegierten für die Delegiertenversammlung nach § 10 Abs. 1 und der Vertrauenspersonen nach § 12 Abs. 2 und 3 werden in einer Wahlordnung (Anlage 3 zur Satzung) geregelt, die der Vorstand mit Zustimmung der Delegiertenversammlung erlässt.

§13 – Kassenprüfer

  1. Die gesamte Geschäftsführung und Rechnungslegung wird von zwei Prüfern, die nur der Delegiertenversammlung verantwortlich sind, geprüft. Sie dürfen nicht Mitglied dieses Organs sein, weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Beschäftigte des Vereins sein.
  2. Die Prüfer legen ihren schriftlichen Prüfungsbericht der Delegiertenversammlung vor.
  3. Die Prüfer sind ehrenamtlich tätig. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

§14 – Vertretung des Sozialwerks

Das Sozialwerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch das vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied des Vorstands gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§15 – Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen seine Mitglieder oder andere Personen sowie umgekehrt ist der Sitz des Vereins.

§16 – Auflösung des Sozialwerks

  1. Das Sozialwerk kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Vertreter erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Sozialwerks oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dessen Rechtsnachfolger zu, der es im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§17 – Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.